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Kundenkonto, one, Digital Services

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Kundenkonto

Teilen Sie uns die Namensänderung bitte umgehend mit. Um Ihre diese  ausführen zu können, benötigen wir aus Sicherheitsgründen Ihre alte und neue Unterschrift sowie eine Kopie eines amtlichen Ausweises. Senden Sie uns die Dokumente bitte per Post zu. 

Gerne werden wir Ihnen nach Erhalt der Dokumente die neue Karte, ausgestellt auf Ihren neuen Namen, zustellen. Besten Dank im Voraus.

Teilen Sie uns die Adressänderung bitte umgehend schriftlich mit. Vermerken Sie jeweils sowohl die alte als auch die neue Adresse und ab wann diese gültig ist.

Wenn Sie eine Kantonalbank, Entris-Banken, oder Bank Cler Karte besitzen, können Sie die Adressänderung direkt Ihrer Bank respektive Ihrem Bankberater mitteilen.

Für alle übrigen Karten senden Sie die Adressänderung bitte an Viseca.

Formular Adressänderung Privatkunden

Formular Adressänderung Geschäftskunden

Der Bevollmächtigte kann Auskünfte über die bei der Viseca verfügbaren Kundendaten, Rechnungsdetails, Transaktionen oder deren Beanstandungen, autorisierte und abgelehnte Anfragen, Bonusprogramme und den gesamten Korrespondenzwechsel einholen. Zudem ist er befugt, das auf den Namen des Vollmachtgebers lautende Kartenkonto zu kündigen. Falls erforderlich, kann der Bevollmächtigte die Karte auch sperren lassen und eine entsprechende Ersatzkarte anfordern. Die Vollmacht schliesst hingegen aus, einen Transfer von Kartenguthaben auf ein Bankkonto zu erwirken sowie eine neue Kreditkarte aus dem Portfolio der Viseca, im Namen des Vollmachtgebers, zu beantragen.

Der Bevollmächtigte kann alle Handlungen, zu denen ihn diese Vollmacht ermächtigt, auch zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten von Dritten vornehmen. Die Unterschriften sowie alle übrigen Erklärungen und Massnahmen des Bevollmächtigten sind für den Vollmachtgeber voll verbindlich. Der Vollmachtgeber bescheinigt die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigten und akzeptiert die Gültigkeit der Vollmacht bis zum schriftlichen Widerruf.

Es wird ausdrücklich bestimmt, dass diese Vollmacht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Tod des Vollmachtgebers nicht erlischt, sondern in Kraft bleiben soll (Schweiz. Obligationenrecht Art. 35).

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