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Medizinische Reise-Assistance

Bei einem medizinischen Notfall während Ihrer Geschäftsreise im Ausland leistet die Medizinische Reise-Assistance rund um die Uhr Hilfe und übernimmt Kosten für Rückreise, Rückführung oder Überführung in ein geeignetes Spital sowie Heilungskosten. Zudem werden Such- und Rettungskosten übernommen.

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+41 22 939 22 11

Bei einem medizinischen Notfall während Ihrer Geschäftsreise im Ausland leistet die Medizinische Reise-Assistance rund um die Uhr Hilfe. 

Versicherte Leistungen sind nebst der Organisation die Kostenübernahme für:

  • Rückreise, Rückführung oder Überführung in ein geeignetes Spital
  • Heilungskosten im Ausland (im Nachgang zur Kranken- oder Unfallversicherung) 
  • Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland 
  • Such- und Rettungskosten

Kontaktieren Sie im Notfall bitte +41 22 939 22 11.

Die Versicherung deckt bis zu fünf Personen (Karteninhaber, Mitarbeiter und Nicht-Mitarbeiter) pro Karte auf einer Geschäftsreise, die gesamthaft zu mindestens 50% mit einer oder mehreren versicherten Karte(n) bezahlt wurde.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Versicherungsschutz besteht:

  • Die Reise wird wegen eines versicherten Ereignisses unter- oder abgebrochen.
  • Es handelt sich um eine Geschäftsreise, die maximal 120 Tage dauert.
  • Die Reisekosten wurden zu mindestens 50% mit einer oder mehreren gültigen Viseca-Firmenkreditkarte(n) bezahlt.
  • Eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer hat stattgefunden.

Es gelten folgende maximale Versicherungssummen pro Ereignis und Person für Mastercard Commercial Card Gold:

  • Rückreise und Rückführung: unlimitiert  für Karteninhaber mit Wohnsitz in der Schweiz.
  • Heilungskosten im Ausland: CHF 500 000.– für Karteninhaber mit Wohnsitz in der Schweiz. 
  • Folgekosten für die Heilung im Wohnsitzland: CHF 50 000.–
  • Such- und Rettungskosten: CHF 60 000.–

Die Leistungen werden subsidiär als Ergänzung zu den gesetzlichen schweizerischen Sozialversicherungen (Unfallversicherungen, Krankenkasse etc.) und anderen Zusatzversicherungen angeboten, sofern diese die Kosten eines notfallmässigen Spitalaufenthaltes sowie einer ambulanten Notfallbehandlung nicht vollständig decken. Es besteht kein Selbstbehalt.